- Einfamilienhaus
- ⇡ Grundstücksart im Sinn des Bewertungsgesetzes, von Bedeutung v.a. für die Grundsteuer.- 1. Begriff: Wohngrundstück, das nicht mehr als eine Wohnung enthält. Als Wohnung gilt dabei eine in sich abgeschlossene Zusammenfassung von Wohnräumen mit eigenem Zugang. Wohnungen des Hauspersonals sind nicht mitzurechnen.- Die Eigenschaft als E. geht nicht verloren, wenn ein Grundstück teilweise unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dient und dadurch die Eigenart des E. nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 75 V BewG.- Anders: ⇡ Gemischtgenutztes Grundstück. Eine weitere Wohnung (z.B. Einliegerwohnung, Notwohnung) steht der Grundstücksart E. entgegen (⇡ Zweifamilienhaus).- 2. Einheitswert (Grundsteuer): Grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren (§§ 76 I, 78 ff. BewG; ⇡ Ertragswert), ausnahmsweise nach dem Sachwertverfahren (§§ 76 III, 83 ff. BewG; ⇡ Sachwert). Das Ergebnis der Bewertung wird in einem ⇡ Einheitswert festgestellt.- 3. E. werden zur ⇡ Grundsteuer differenziert herangezogen, denn die ⇡ Steuermesszahl (und Steuerhöhe) variiert anteilig mit der Höhe des Einheitswerts (ermäßigte Messzahl für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswerts; § 15 II GrStG).- 4. ⇡ Bedarfswert (Erbschaftsteuer): Bewertung als bebautes Grundstück mit Zuschlag von 20 Prozent.- 5. Einkommensteuer: (1) Bei Fremdvermietung: ⇡ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. (2) Bei Selbstnutzung oder unentgeltlicher Überlassung: Steuerlich irrelevant, evtl. Förderung durch Eigenheimzulage.
Lexikon der Economics. 2013.